Pickerl-Regelung 2027: Neue Fristen für Pkw und Wohnmobile

Pickerl-Regelung 2027: Neue Fristen für Pkw und Wohnmobile

Ab 19. Mai 2027 ändern sich in Österreich die Fristen für die wiederkehrende §57a-Begutachtung. Für viele Pkw, Motorräder, Mopeds, Quads und leichte Anhänger gilt künftig die 4-2-2-2-1-Regel statt des bisherigen 3-2-1-Systems. Für Wohnmobil- und Reisemobilbesitzer ist zusätzlich entscheidend, ob das Fahrzeug als M1 oder N1 zugelassen ist.

Gleichzeitig fällt die bisherige reguläre Nachfrist von bis zu vier Monaten nach dem Pickerlmonat weg. Dafür kann die Begutachtung künftig bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Monat durchgeführt werden.

Für bereits zugelassene Fahrzeuge gibt es zusätzlich Übergangsbestimmungen. In vielen Fällen kann ab dem 19. Mai 2027 eine Austauschplakette ausgegeben werden, ohne dass dafür eine neuerliche technische Begutachtung notwendig ist. Bei Kfz-Technik Grabner in Neunkirchen liegt ein besonderer Schwerpunkt auf Reisemobiltechnik, Service und Reparatur von Wohnmobilen und Wohnwagen. Gerade bei längeren Pickerlintervallen bleiben regelmäßige Wartung und Kontrollen von Basisfahrzeug, Aufbau und Gasanlage wichtig.

Was ändert sich beim Pickerl ab 19. Mai 2027?

Die 42. Novelle des Kraftfahrgesetzes verlängert die Begutachtungsintervalle für zahlreiche Fahrzeugklassen.

Bislang gilt beispielsweise für viele Pkw die sogenannte 3-2-1-Regel: Die erste §57a-Begutachtung erfolgt drei Jahre nach der Erstzulassung, die zweite zwei Jahre später und anschließend jährlich.

Ab dem 19. Mai 2027 wird daraus für die betroffenen Fahrzeugklassen die 4-2-2-2-1-Regel.

Ein Fahrzeug, das vollständig nach dem neuen System geprüft wird, muss damit grundsätzlich nach vier, sechs, acht und zehn Jahren zur Begutachtung. Danach folgt die §57a-Begutachtung jährlich.

Wichtig ist jedoch: Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen lässt sich diese Altersfolge nicht einfach pauschal übernehmen. Hier kommt es darauf an, wann das Fahrzeug erstmals zugelassen wurde und welche Begutachtungen bereits durchgeführt wurden.

So funktioniert die neue 4-2-2-2-1-Regel

Die Bezeichnung beschreibt die Abstände zwischen den einzelnen Begutachtungen:

4 Jahre: erste Begutachtung nach der Erstzulassung
2 Jahre: bis zur zweiten Begutachtung
2 Jahre: bis zur dritten Begutachtung
2 Jahre: bis zur vierten Begutachtung
1 Jahr: danach jährliche Begutachtung

Für ein neu zugelassenes Fahrzeug ergeben sich damit beispielsweise Begutachtungen im Alter von vier, sechs, acht und zehn Jahren. Ab dem zehnten Jahr ist die Überprüfung jährlich erforderlich.

Die längeren Intervalle bedeuten allerdings nicht, dass Wartungs- oder Servicetermine ebenfalls verschoben werden sollten. Herstellervorgaben für Service, Ölwechsel, Bremsen, Reifen oder andere Wartungsarbeiten gelten unabhängig vom gesetzlichen Pickerlintervall.

Welche Fahrzeuge sind von der neuen Pickerl-Regelung betroffen?

Das neue 4-2-2-2-1-Intervall gilt unter anderem für:

Eine Übersicht der Begutachtungstermine und betroffenen Fahrzeugklassen bietet auch die WKO.

 

  • Pkw der Fahrzeugklasse M1, ausgenommen bestimmte Sonderverwendungen wie Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • Fahrzeuge der Klasse L, darunter viele Motorräder, Mopeds, Mopedautos und Quads
  • Anhänger bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht
  • bestimmte Zugmaschinen, Motorkarren und Arbeitsmaschinen

Ob ein Fahrzeug unter die neue Regelung fällt, richtet sich nach der Fahrzeugklasse und den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren.

Die Antriebsart spielt bei einem Pkw der Klasse M1 grundsätzlich keine Rolle. Ein Elektroauto und ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor werden hinsichtlich des Begutachtungsintervalls innerhalb derselben Fahrzeugklasse gleich behandelt.

Wohnmobile 2027: Was M1- und N1-Zulassung beim Pickerl bedeutet

Bei Wohnmobilen entscheidet nicht die umgangssprachliche Bezeichnung „Camper“ oder „Reisemobil“, sondern die Fahrzeugklasse im Zulassungsschein. Vor der Terminplanung lohnt sich daher zuerst ein Blick auf den Eintrag M1 oder N1.

M1 steht für Fahrzeuge, die vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sind und neben dem Fahrersitz höchstens acht Sitzplätze haben. Ist ein Wohnmobil als M1 zugelassen, kann es – sofern keine gesetzliche Ausnahme greift – unter die neue 4-2-2-2-1-Regel fallen.

N1 bezeichnet Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen. Das ist zum Beispiel bei Transportern relevant, die zu Campern ausgebaut wurden, aber weiterhin als N1 typisiert sind. N1-Fahrzeuge gehören nicht zur neuen 4-2-2-2-1-Gruppe und bleiben grundsätzlich jährlich begutachtungspflichtig.

Kurz gesagt: Zwei äußerlich ähnliche Camper können ab 2027 unterschiedliche Pickerlintervalle haben. Maßgeblich ist die eingetragene Fahrzeugklasse. Wer unsicher ist, sollte M1/N1, Erstzulassung und die aktuelle Pickerllochung gemeinsam prüfen lassen.

Historische Fahrzeuge behalten ihr Zweijahresintervall.

Gibt es ab 2027 noch eine Pickerl-Nachfrist?

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisher bekannte Toleranzfrist.

Bei den betroffenen Fahrzeugen war es bisher grundsätzlich möglich, die Begutachtung einen Monat vor dem Pickerlmonat und bis zu vier Monate danach durchführen zu lassen.

Ab 19. Mai 2027 entfällt diese reguläre viermonatige Nachfrist nach dem Begutachtungsmonat.

Stattdessen kann die §57a-Begutachtung künftig bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden. Der nächste Begutachtungstermin wird durch diese vorgezogene Prüfung nicht verändert.

Beispiel: Pickerl im September

Ist der vorgesehene Begutachtungsmonat September, kann die Begutachtung künftig grundsätzlich bereits ab Mai durchgeführt werden.

Spätestens bis zum Ende des vorgesehenen Begutachtungsmonats muss die Begutachtung erledigt sein.

Wer bisher daran gewöhnt war, das Pickerl erst einige Monate nach dem gelochten Monat durchführen zu lassen, sollte seinen Werkstatttermin daher künftig deutlich früher einplanen.

Welche Übergangsfristen gelten 2027?

Weil die neue Regelung am 19. Mai 2027 in Kraft tritt, enthält das Gesetz ausdrücklich Übergangsbestimmungen. Dadurch gilt der Wegfall der bisherigen Nachfrist im Jahr 2027 nicht für jeden Stichtag auf dieselbe Weise.

Stichtag Februar bis Juli 2027: Für die Begutachtung im Jahr 2027 gelten die Fristen der bis 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage weiter. Die bisherige Nachfrist kann in diesen Übergangsfällen daher noch zur Anwendung kommen.

Stichtag August bis Oktober 2027: Für die Begutachtung im Jahr 2027 gilt zusätzlich eine Fristverlängerung bis einschließlich November 2027.

Konkretes Beispiel – Pickerlmonat Oktober 2027: Die Begutachtung kann aufgrund der Übergangsregel noch bis einschließlich 30. November 2027 durchgeführt werden. Eine allgemeine viermonatige Nachfrist bis Februar 2028 gibt es dafür nicht mehr.

Das bedeutet nicht, dass jedes Pickerl im Jahr 2027 automatisch bis November gültig ist. Entscheidend sind der konkrete Stichtag, die Fahrzeugklasse und bei Bestandsfahrzeugen auch der bisherige Begutachtungsverlauf.

Was gilt für bereits zugelassene Fahrzeuge?

Die neuen Begutachtungsintervalle gelten nicht nur für Fahrzeuge, die ab Mai 2027 neu zugelassen werden. Sie können auch Auswirkungen auf Fahrzeuge haben, die bereits vorher zugelassen wurden.

Dabei sind zwei Fälle besonders wichtig:

Hat das Fahrzeug noch keine erste wiederkehrende Begutachtung absolviert, kann die erste Begutachtung grundsätzlich vier Jahre nach der Erstzulassung erfolgen.

Wurde das Fahrzeug hingegen bereits einmal oder mehrmals begutachtet, wird der weitere Rhythmus auf Grundlage der bisherigen Begutachtungen berechnet. Die nächste Begutachtung erfolgt grundsätzlich zwei Jahre nach der letzten Begutachtung.

Spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung beginnt jedoch die jährliche Begutachtung.

Deshalb sollte bei einem bestehenden Fahrzeug nicht einfach ein zusätzliches Jahr zum derzeit gelochten Pickerltermin hinzugerechnet werden.

Beispiel: Pkw mit Erstzulassung September 2021

Ein Pkw wurde im September 2021 erstmals zugelassen.

Nach der bisherigen Regelung fanden Begutachtungen 2024 und 2026 statt. Die 2026 ausgegebene Plakette würde nach dem alten System September 2027 als nächsten Termin ausweisen.

Nach Inkrafttreten der neuen Regelung kann für dieses Fahrzeug eine Austauschplakette mit September 2028 infrage kommen.

Die nächsten technischen Begutachtungen wären dann grundsätzlich 2028 und 2030 vorgesehen.

Da das Fahrzeug 2031 zehn Jahre alt wird, ist bereits 2031 wieder eine Begutachtung notwendig. Danach erfolgt sie jährlich.

Dieses Beispiel zeigt, warum bei Bestandsfahrzeugen Erstzulassung, letzte Begutachtung und aktuelle Plakette gemeinsam betrachtet werden müssen.

Was ist eine Austauschplakette?

Durch die Gesetzesänderung kann es vorkommen, dass ein Fahrzeug nach der neuen Regelung eigentlich länger bis zur nächsten §57a-Begutachtung Zeit hätte, auf der vorhandenen Plakette aber noch der frühere Termin gelocht ist.

Dafür wurde die Austauschplakette vorgesehen.

Ab dem 19. Mai 2027 können berechtigte Ausgabestellen eine entsprechend neu gelochte Plakette ausgeben, ohne dass dafür automatisch eine neuerliche technische Begutachtung durchgeführt werden muss.

Eine solche Austauschplakette kommt jedoch nur infrage, wenn sich durch die neue Regelung tatsächlich eine längere Begutachtungsfrist ergibt.

Wichtig: Solange die neue Austauschplakette noch nicht angebracht wurde, bleibt grundsätzlich die auf der bestehenden Plakette ausgewiesene Frist maßgeblich.

Eine Austauschplakette darf außerdem nicht ausgegeben werden, wenn das zuletzt in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Gutachten einen schweren Mangel oder Gefahr im Verzug ausweist.

Für die Ausgabe ohne Begutachtung darf die ausgebende Stelle neben dem Plakettenpreis einen Kostenersatz von höchstens zehn Euro verrechnen.

Wo bekomme ich eine Austauschplakette?

Die Austauschplakette kann bei einer Stelle angefordert werden, die zur Ausgabe von Begutachtungsplaketten berechtigt ist. Dazu gehören insbesondere entsprechende §57a-Begutachtungsstellen, Zulassungsstellen und Landesprüfstellen.

Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Informationen hilfreich:

  • Datum der Erstzulassung
  • Fahrzeugklasse
  • aktuelle Lochung der §57a-Plakette
  • Datum der letzten Begutachtung
  • letztes §57a-Gutachten

PickerlrechnerDer ÖAMTC stellt zusätzlich einen Pickerlrechner zur Verfügung. Jetzt persönlichen Pickerltermin berechnen, um die Auswirkungen der neuen Regelung auf die individuelle Fahrzeugkonstellation zu prüfen.

Kann der Pickerlmonat geändert werden?

Ja. Auf Antrag des Zulassungsbesitzers kann die zuständige Zulassungsbehörde einen anderen Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festlegen.

Das kann beispielsweise für Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile interessant sein, wenn der reguläre Pickerltermin regelmäßig in eine Winterpause fällt.

Eine solche Änderung sollte rechtzeitig mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Längere Pickerlintervalle beim Wohnmobil ersetzen keine Wartung

Die verlängerten Begutachtungsintervalle reduzieren bei vielen Fahrzeugen die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen §57a-Termine. Gerade bei Reisemobilen sollte das nicht mit einem längeren Wartungsintervall verwechselt werden: Fahrleistung, Standzeiten, Urlaubsbeladung und saisonale Nutzung können Reifen, Bremsen, Fahrwerk und Bordtechnik unabhängig vom Pickerltermin beanspruchen.

Eine §57a-Begutachtung beurteilt den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Prüfung. Sie ersetzt weder Herstellerservice noch Kontrollen, die für ein Wohnmobil zusätzlich sinnvoll sind – etwa an Gasanlage, Aufbau und Dichtheit.

Praxis-Tipp: Wer das Wohnmobil überwiegend saisonal nutzt, sollte einen Werkstattcheck vor längeren Reisen oder zum Saisonstart einplanen. So lassen sich Reifen, Bremsanlage und technische Auffälligkeiten prüfen, bevor sie unterwegs zum Problem werden.

Bei Kfz-Technik Grabner in Neunkirchen gehören unter anderem Reifenservice, Kontrollen an der Bremsanlage sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten zum Werkstattalltag. Für Reisemobile kommen je nach Fahrzeug und Bedarf Arbeiten an Motor, Fahrgestell, Aufbau und Bordtechnik hinzu.

Damit entstehen auch zwischen zwei Pickerlterminen sinnvolle Kontrollpunkte – besonders vor langen Fahrten, nach längeren Standzeiten oder wenn sich Fahrverhalten, Reifendruck, Bremswirkung oder technische Funktionen auffällig verändern.

Kfz-Techniker kontrolliert Reifen und Rad eines Fahrzeugs in der Werkstatt

Wohnmobil und Wohnwagen: Basisfahrzeug, Gas und Aufbau gemeinsam im Blick behalten

Gerade bei Wohnmobilen endet technische Vorsorge nicht beim Basisfahrzeug. Neben Reifen, Bremsen, Fahrwerk und Motor spielen auch Aufbau, Bordtechnik und Gasanlage eine Rolle für einen verlässlichen Reisebetrieb.

Kfz-Technik Grabner ist auf Reisemobiltechnik für Wohnmobile und Wohnwagen spezialisiert. Zum Leistungsspektrum zählen Service und Reparaturen, Arbeiten an Motor, Fahrgestell, Aufbau und Bordelektrik sowie Gas- und Aufbaudichtheitskontrollen. Damit lässt sich die gesetzliche §57a-Begutachtung sinnvoll mit reisemobilspezifischer Wartung verbinden.

Wichtig ist die Trennung der Aufgaben: Ein längeres gesetzliches Pickerlintervall sagt nichts darüber aus, wann Reifen, Bremsen, Gas- oder Aufbautechnik gewartet werden müssen. Hinweise auf Undichtigkeiten, Probleme mit der Bordtechnik oder andere Mängel sollten daher unabhängig vom nächsten Pickerltermin zeitnah geprüft werden.

Pickerl-Fälligkeit klären und Reisemobil-Werkstatttermin vereinbaren

Sie sind nicht sicher, wann die nächste §57a-Begutachtung für Ihr Wohnmobil fällig ist, ob M1 oder N1 eingetragen ist oder welche Wartungsarbeiten vor der nächsten Reise sinnvoll sind?

Für eine erste Einordnung helfen Angaben zu Erstzulassung, Fahrzeugklasse, aktueller Pickerllochung und letzter Begutachtung. Bei reisemobilspezifischen Fragen können zusätzlich Hinweise zu Gas-, Aufbau- oder Bordtechnik wichtig sein.

Steht eine Begutachtung, Wartung oder Reparatur an, können Sie direkt einen Werkstatttermin bei Kfz-Technik Grabner anfragen. Unser Team unterstützt bei §57a, Reifen und Bremsen ebenso wie bei Service- und Reparaturarbeiten an Wohnmobilen und Wohnwagen.

Kfz-Technik Grabner GmbH
Semmeringstraße 5
2620 Neunkirchen
Telefon: 02635 62365

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Informationsstand: Oktober 2026.

Häufige Fragen zur Pickerl-Regelung 2027

Ab wann gilt die neue Pickerl-Regelung?

Die neuen Begutachtungsintervalle und die damit verbundenen Änderungen treten am 19. Mai 2027 in Kraft.

Was bedeutet 4-2-2-2-1 beim Pickerl?

Die erste Begutachtung erfolgt grundsätzlich vier Jahre nach der Erstzulassung. Danach folgen drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren. Anschließend wird das Fahrzeug jährlich begutachtet.

Gibt es nach Mai 2027 noch vier Monate Nachfrist?

Die bisherige reguläre Nachfrist von bis zu vier Monaten nach dem Begutachtungsmonat entfällt. Stattdessen kann die Begutachtung bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat durchgeführt werden. Für das Übergangsjahr 2027 gelten Sonderregelungen.

Muss ich wegen der neuen Regelung automatisch ein neues Pickerl holen?

Nein. Eine Austauschplakette ist nur dann relevant, wenn sich für Ihr Fahrzeug durch die neue Regelung eine längere Frist ergibt als auf der vorhandenen Plakette ausgewiesen.

Gilt die neue Regelung auch für alte Autos?

Ja. Die neuen Begutachtungsfristen können auch für bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassene Fahrzeuge gelten. Entscheidend sind Erstzulassung und bisheriger Begutachtungsverlauf.

Gilt die 4-2-2-2-1-Regel für Wohnmobile?

Das hängt von der Zulassung ab. Ein als M1 eingetragenes Wohnmobil kann grundsätzlich unter die 4-2-2-2-1-Regel fallen. Ein zum Camper ausgebauter Transporter mit N1-Zulassung bleibt grundsätzlich jährlich begutachtungspflichtig. Entscheidend ist der Eintrag im Zulassungsschein.

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