Welche Übergangsfristen gelten 2027?
Weil die neue Regelung am 19. Mai 2027 in Kraft tritt, enthält das Gesetz ausdrücklich Übergangsbestimmungen. Dadurch gilt der Wegfall der bisherigen Nachfrist im Jahr 2027 nicht für jeden Stichtag auf dieselbe Weise.
Stichtag Februar bis Juli 2027: Für die Begutachtung im Jahr 2027 gelten die Fristen der bis 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage weiter. Die bisherige Nachfrist kann in diesen Übergangsfällen daher noch zur Anwendung kommen.
Stichtag August bis Oktober 2027: Für die Begutachtung im Jahr 2027 gilt zusätzlich eine Fristverlängerung bis einschließlich November 2027.
Konkretes Beispiel – Pickerlmonat Oktober 2027: Die Begutachtung kann aufgrund der Übergangsregel noch bis einschließlich 30. November 2027 durchgeführt werden. Eine allgemeine viermonatige Nachfrist bis Februar 2028 gibt es dafür nicht mehr.
Das bedeutet nicht, dass jedes Pickerl im Jahr 2027 automatisch bis November gültig ist. Entscheidend sind der konkrete Stichtag, die Fahrzeugklasse und bei Bestandsfahrzeugen auch der bisherige Begutachtungsverlauf.
Was gilt für bereits zugelassene Fahrzeuge?
Die neuen Begutachtungsintervalle gelten nicht nur für Fahrzeuge, die ab Mai 2027 neu zugelassen werden. Sie können auch Auswirkungen auf Fahrzeuge haben, die bereits vorher zugelassen wurden.
Dabei sind zwei Fälle besonders wichtig:
Hat das Fahrzeug noch keine erste wiederkehrende Begutachtung absolviert, kann die erste Begutachtung grundsätzlich vier Jahre nach der Erstzulassung erfolgen.
Wurde das Fahrzeug hingegen bereits einmal oder mehrmals begutachtet, wird der weitere Rhythmus auf Grundlage der bisherigen Begutachtungen berechnet. Die nächste Begutachtung erfolgt grundsätzlich zwei Jahre nach der letzten Begutachtung.
Spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung beginnt jedoch die jährliche Begutachtung.
Deshalb sollte bei einem bestehenden Fahrzeug nicht einfach ein zusätzliches Jahr zum derzeit gelochten Pickerltermin hinzugerechnet werden.
Beispiel: Pkw mit Erstzulassung September 2021
Ein Pkw wurde im September 2021 erstmals zugelassen.
Nach der bisherigen Regelung fanden Begutachtungen 2024 und 2026 statt. Die 2026 ausgegebene Plakette würde nach dem alten System September 2027 als nächsten Termin ausweisen.
Nach Inkrafttreten der neuen Regelung kann für dieses Fahrzeug eine Austauschplakette mit September 2028 infrage kommen.
Die nächsten technischen Begutachtungen wären dann grundsätzlich 2028 und 2030 vorgesehen.
Da das Fahrzeug 2031 zehn Jahre alt wird, ist bereits 2031 wieder eine Begutachtung notwendig. Danach erfolgt sie jährlich.
Dieses Beispiel zeigt, warum bei Bestandsfahrzeugen Erstzulassung, letzte Begutachtung und aktuelle Plakette gemeinsam betrachtet werden müssen.
Was ist eine Austauschplakette?
Durch die Gesetzesänderung kann es vorkommen, dass ein Fahrzeug nach der neuen Regelung eigentlich länger bis zur nächsten §57a-Begutachtung Zeit hätte, auf der vorhandenen Plakette aber noch der frühere Termin gelocht ist.
Dafür wurde die Austauschplakette vorgesehen.
Ab dem 19. Mai 2027 können berechtigte Ausgabestellen eine entsprechend neu gelochte Plakette ausgeben, ohne dass dafür automatisch eine neuerliche technische Begutachtung durchgeführt werden muss.
Eine solche Austauschplakette kommt jedoch nur infrage, wenn sich durch die neue Regelung tatsächlich eine längere Begutachtungsfrist ergibt.
Wichtig: Solange die neue Austauschplakette noch nicht angebracht wurde, bleibt grundsätzlich die auf der bestehenden Plakette ausgewiesene Frist maßgeblich.
Eine Austauschplakette darf außerdem nicht ausgegeben werden, wenn das zuletzt in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Gutachten einen schweren Mangel oder Gefahr im Verzug ausweist.
Für die Ausgabe ohne Begutachtung darf die ausgebende Stelle neben dem Plakettenpreis einen Kostenersatz von höchstens zehn Euro verrechnen.
Wo bekomme ich eine Austauschplakette?
Die Austauschplakette kann bei einer Stelle angefordert werden, die zur Ausgabe von Begutachtungsplaketten berechtigt ist. Dazu gehören insbesondere entsprechende §57a-Begutachtungsstellen, Zulassungsstellen und Landesprüfstellen.
Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Informationen hilfreich:
- Datum der Erstzulassung
- Fahrzeugklasse
- aktuelle Lochung der §57a-Plakette
- Datum der letzten Begutachtung
- letztes §57a-Gutachten
PickerlrechnerDer ÖAMTC stellt zusätzlich einen Pickerlrechner zur Verfügung. Jetzt persönlichen Pickerltermin berechnen, um die Auswirkungen der neuen Regelung auf die individuelle Fahrzeugkonstellation zu prüfen.
Kann der Pickerlmonat geändert werden?
Ja. Auf Antrag des Zulassungsbesitzers kann die zuständige Zulassungsbehörde einen anderen Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festlegen.
Das kann beispielsweise für Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile interessant sein, wenn der reguläre Pickerltermin regelmäßig in eine Winterpause fällt.
Eine solche Änderung sollte rechtzeitig mit der zuständigen Behörde geklärt werden.